KO idF vor 1. 7. 2010 § 5 Abs 1, 2
EO §§ 291a, 291b Abs 2
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens beeinflusst die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter etwas überlassen wurde. Zweck der Überlassung ist die Sicherung des notwendigen Unterhalts des Gemeinschuldners und seiner Familie. Dieses Vermögen unterliegt daher nur der Exekution zugunsten von Forderungen, deren Hereinbringung durch die Überlassung gefördert werden soll. Dies sind ua Forderungen der gesetzlichen Unterhaltsberechtigten, soweit es sich um Ansprüche handelt, die nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind.