Im Konkursverfahren gilt der Vorrang der freihändigen Verwertung durch den Masseverwalter, die erfahrungsgemäß einen höheren Verwertungserlös für die Gläubiger bringt. Problematisch sind jedoch in der Praxis Überbote von Interessenten nach Genehmigung durch das Konkursgericht, die sich nicht einem ausgeschriebenen Bieterverfahren unterzogen haben. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Linz bringt Klarheit. Der Autor bespricht in diesem Beitrag die vorliegende Thematik.