KO idF vor 1. 7. 2010 § 7 Abs 3, §§ 14, 44, 113
ABGB § 1068
Obligatorische Ansprüche aus einem durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts bewirkten neuen Kaufvertrag (RIS-Justiz RS0020771) stellen keine Aussonderungsansprüche dar. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts erwirbt der Berechtigte einen obligatorischen Anspruch, die sachenrechtliche Lage wird dadurch nicht verändert (3 Ob 131/02i).