vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Internationale Zuständigkeit für Schuldenregulierungsverfahren

JudikaturZIK 2008/114ZIK 2008, 70 Heft 2 v. 6.5.2008

EuInsVO: Art 3 Abs 1

KO idF vor 1. 7. 2010 § 63

Im Anwendungsbereich der EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die G jenes Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Zwar geht aus dem Wortlaut dieser Regelung nicht klar hervor, ob der Interessensmittelpunkt natürlicher Personen anhand ihres Wohnsitzes - dies entspricht der herrschenden Lehre zur EuInsVO - oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu ermitteln ist. Bei Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, stellt allerdings regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!