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Sicherungszeitraum/Änderung gegenüber dem Antrag im Verwaltungsverfahren

JudikaturZIK 2008/60ZIK 2008, 35 Heft 1 v. 6.3.2008

IESG § 3a

ASGG §§ 67, 86

Für laufendes Entgelt gebührt Insolvenz-Ausfallgeld nur für die letzten 6 Monate vor dem Stichtag oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, für das Entgelt, das in den letzten 6 Monaten vor dem arbeitsrechtlichen Ende fällig geworden ist. Bei einer Aneinanderreihung von mehreren Arbeitsverhältnissen bezieht sich der Sicherungszeitraum von sechs Monaten nur auf das letzte Arbeitsverhältnis.

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