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Keine Sicherung für verjährte Ansprüche

JudikaturZIK 2008/57ZIK 2008, 34 Heft 1 v. 6.3.2008

IESG § 1 Abs 2

AlVG § 9 Abs 6

Nur jene Ansprüche eines Arbeitnehmers sind gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Treffen (wie im Anlassfall) der Arbeitnehmer und der später insolvente Arbeitgeber eine Vereinbarung, die als volle Stundung iSd Hinausschiebung der Fälligkeit der Beendigungsansprüche aufzufassen ist, und wird diese Vereinbarung samt Wiedereinstellungszusage mehrfach verlängert, ohne dass es je zu einer Fälligstellung der Beendigungsansprüche oder zu einer Wiedereinstellung kommt, kommt dies weitgehend einem Verjährungsverzicht des Arbeitgebers gleich. Unterlässt es der Arbeitnehmer, sowohl von der Wiedereinstellungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und damit die Anrechnung der Vordienstzeiten zu erreichen, als auch innerhalb der Verjährungsfrist die Beendigungsansprüche fällig zu stellen, besteht kein Zweifel, dass eine derartige Regelung im Ergebnis zulasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geht. Eine Stundungsvereinbarung ist daher unbeachtlich. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 9 Abs 6 AlVG, die bei „typischen“ saisonalen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage auch im Hinblick auf das Insolvenz-Ausfallgeld volle Wirksamkeit entfaltet, während eine Berufung auf sie dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gegenüber bei einer Konstellation, die keinen Bezug zur Arbeitslosenversicherung aufweist, aus denselben Erwägungen ausscheidet wie eine Berufung auf die zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossene Vereinbarung.

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