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Kein Rekurs des Separationskurators gegen den Kostenbeschluss

JudikaturZIK 2008/55ZIK 2008, 33 Heft 1 v. 6.3.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 § 125 Abs 2

ABGB §§ 810, 812

Der Zweck der Nachlassabsonderung und der Bestellung eines Separationskurators liegt darin, die Nachlassgläubiger vor den Gefahren einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderungen durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben zu schützen. Nur insofern, als die Gefahr einer Vermengung besteht, ist der Separationskurator vertretungs- und prozessbefugt. Eine Prozessbefugnis für Streitigkeiten, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses zum Gegenstand haben, also außerhalb des Bereichs jener Gefahr liegen, besteht aber nicht. In diesen Fällen ist der Erbe ausschließlich zur Vertretung des Nachlasses berechtigt (RIS Justiz RS0008164; RS0012295; RS 0013100; insb 2 Ob 103/98 = SZ 71/73).

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