vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Internationale Zuständigkeit - Wohnsitzverlegung nach Insolvenzantrag

JudikaturZIK 2007/341ZIK 2007, 212 Heft 6 v. 2.1.2008

EuInsVO: Art 3 Abs 1

Das G des Mitgliedstaates, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung darüber zuständig, auch wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!