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Volles Stimmrecht für durch Dritte besicherte Gläubiger

JudikaturZik 2007/282Zik 2007, 170 Heft 5 v. 29.10.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 93, 132, 143, 144, 149

AO § 66

Konkursgläubigern, die durch Dritte besichert sind, steht das volle Stimmrecht zu, nicht nur ein Stimmrecht in der Höhe des Ausfalls.

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