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Überlassung von Wohnräumen an den Gemeinschuldner

JudikaturZik 2007/273Zik 2007, 164 Heft 5 v. 29.10.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 § 5 Abs 1 und Abs 3, § 119 Abs 5

EO § 105 Abs 1, § 119 Abs 5, § 132 Abs 1 Z 2, § 349

Mit der Eröffnung des Konkurses verliert der Gemeinschuldner - wie der Verpflichtete durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung - das Gebrauchsrecht an einem in die Masse fallendem Haus. Das Recht zur Benützung der eigenen Sache lebt erst dann wieder auf, wenn dem Gemeinschuldner durch das KonkursG die Benützung eingeräumt wird (9 Ob 148/03k wobl 2005/140). Dieser Beschluss schränkt also prinzipiell die Rechte des Gemeinschuldners nicht ein, sondern führt zur Einräumung eines Rechts auf Benützung der eigenen Sache, was einer Form der Ausscheidung gleichkommt. Das Gesetz beschränkt den Rechtsanspruch des Gemeinschuldners allerdings auf unentbehrliche Wohnräume, er hat also nur Anspruch auf das, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich ist (8 Ob 136/03p).

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