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Konkursfähigkeit einer politischen Partei

JudikaturZIK 2007/158ZIK 2007, 87 Heft 3 v. 2.7.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 § 1

PartG § 1 Abs 3 und Abs 4

Politische Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Mit der Hinterlegung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Mit einem Bestätigungsschreiben des Bundesministeriums für Inneres über die Hinterlegung der Satzung ist im Eröffnungsverfahren hinreichend bescheinigt, dass der politischen Partei Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit in einem Konkursverfahren zukommt; das insb, wenn der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für Bedenken bietet, dass der Gründung der politischen Partei bundesverfassungsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, die die Erlangung der Rechtspersönlichkeit verhindern könnten (VfSlg 9648/1983; 11761/1988; 11258/1987).

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