Der Autor macht sich für die Anwendung dieser mittlerweile im dt Gesetz verankerten Regel als Haftungsregelung für Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer stark, vor allem weil in Österreich keine vertragliche Beschränkung des Haftungsrahmens möglich sei. Demnach liege keine Pflichtwidrigkeit vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das Unternehmensrisiko solle die Gesellschaft und nicht die Aufsichtsratmitglieder treffen. Zudem werden die Sorgfaltspflichten und der Haftungsprozess in Österreich besprochen.