JN § 56 Abs 2
ZPO § 500 Abs 2 Z 1 und 2
Das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung ist grundsätzlich nicht zu bewerten, da ein geldgleicher Anspruch Streitgegenstand ist und der Streitwert dem dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Geldbetrag entspricht (1 Ob 197/01d mwN; 1 Ob 214/00b ). Liegt einem Feststellungsbegehren aber insofern keine ziffernmäßig bestimmte Forderung zugrunde, als das Ausmaß des Ausfalls, für den die Schuldnerin haften soll, noch nicht feststeht, ist eine Bewertung durch das BerufungsG im Hinblick auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln unumgänglich.