KO idF vor 1. 7. 2010 § 43 Abs 3
GBG § 61
Die Zulässigkeit der Streitanmerkung im Grundbuch ist gegeben, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, so der Aufhebung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte, vom ursprünglich eingetragenen Grundeigentümer - im Konkurs desselben, vom Masseverwalter (SZ 54/172; OGH 5 Ob 65/04a ) - angefochten wird (RIS-Justiz RS0107070).