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Eröffnungsverfahren: keine zwingende Vorführung des Schuldners/Bedeutung eines Rückstandsausweises

JudikaturZIK 2007/41ZIK 2007, 28 Heft 1 v. 19.2.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 66, 70, 71, 175 Abs 2

ASVG §§ 62, 64, 412

Nach ordnungsgemäßer Ladung zur Einvernehmenstagsatzung und unentschuldigtem Nichterscheinen seitens des Schuldners liegt in der Unterlassung seiner neuerlichen Ladung bei nachfolgender Konkurseröffnung kein Verfahrensmangel (zuletzt OLG Wien 28 R 259/05x, 271/05m und 278/05s). Die Ansicht, dass über einen Konkurseröffnungsantrag erst entschieden werden kann, nachdem die Vernehmung des Schuldners oder seines organschaftlichen Vertreters tatsächlich erwirkt wurde, ist durch das Gesetzt nicht gestützt. Sonst hinge es vom Verhalten des Schuldners ab, wann über einen Konkursantrag entschieden werden könne, was nicht iSd vom Gesetzgeber vorgesehenen unverzüglichen Konkurseröffnung ist. Die Vernehmung des Schuldners ist nur dann zu erzwingen, wenn sich offenkundige Zweifel am Bestand der Konkursvoraussetzungen ergeben (OLG Innsbruck in Mohr, KO10 § 70 E 161). Besteht kein Zweifel am Bestand der Konkursforderung, der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners sowie am kostendeckenden Vermögen, bedarf es weder einer neuerlichen Ladung noch der Anordnung einer Vorführung. Diese dient lediglich der Prüfung des Vorhandenseins kostendeckenden Vermögens, nicht jedoch, dem ordnungsgemäß geladenen Schuldner nachträglich Gelegenheit zur Erstattung versäumten Vorbringens zu geben (OLG Wien 28 R 98/04v). Nicht einmal bei nichtiger Zustellung liegt ein Verfahrensmangel vor (OLG Wien 28 R 168/05i, 28 R 245/05p).

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