Der Autor bespricht zustimmend die EuGH-E vom 13. 6. 2006, Rs C-103/05 , wonach sich der Gerichtsstand für Klagen gegen Bürgen eines insolventen Hauptschuldners nach Art 6 Nr 1 EuGVVO richtet und grundsätzlich unerheblich ist, ob die Klage gegen einen der Beklagten nach nationalem Recht unzulässig ist. Nach dem Autor spricht die Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptschuld für das vom EuGH getroffene Ergebnis.