KO: §§ 11, 46, 47 Abs 1 und 3, § 48 Abs 1 § 49 Abs 1, § 115 Abs 2, § 125 Abs 2
ZPO § 528 Abs 2 Z 3
Wird durch den Fortbetrieb eines Unternehmens als „lebendes Unternehmen“ bei der Verwertung des Absonderungsgutes ein höherer Verwertungserlös erzielt, hat in Höhe des tatsächlichen Vorteils die Bestimmung der dabei erwirtschafteten Betriebsverluste als Sondermassekosten zu erfolgen.