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Haftung des Vertreters gem § 9 BAO nach (Zwangs-)Ausgleich

RAA Mag. Gregor MaderbacherZIK 2006/4ZIK 2006, 11 Heft 1 v. 24.2.2006

Bleiben in der Insolvenz eines Unternehmens Abgabenforderungen unberichtigt, so nimmt der Fiskus häufig über § 9 BAO den ehemaligen Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Nach der jüngeren Rsp des VwGH haftet in diesen Fällen der Geschäftsführer selbst im Fall eines rechtskräftigen (Zwangs-)Ausgleichs des Gemeinschuldners auf den vollen Abgabenbetrag.

1. Allgemeines

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