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Fortsetzung des Anfechtungsprozesses nach Konkursaufhebung

Judikatur ZIKZIK 2006/24ZIK 2006, 25 Heft 1 v. 24.2.2006

§ 27 ff KO, § 157 Abs 2 KO, § 157e KO

§ 235 Abs 5 ZPO

Mit der Konkursaufhebung muss nicht auf den rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses gewartet werden. Ein vom Masseverwalter begonnener Anfechtungsprozess kann durch einen Sachwalter nach Betrauung durch das KonkursG fortgesetzt werden, damit den Gläubigern ein allfälliger Anfechtungserlös zugute kommt und der Anfechtungsgegner nicht aus der Konkursaufhebung ungerechtfertigten Vorteil zieht.

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