§ 87Abs 3 KO, § 171 KO, § 186 Abs 2 KO
§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO
Das KonkursG hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn 1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insb wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten; oder wenn 2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; sowie 3. wenn der Schuldner kein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Die Tatsache, dass zahlreiche Gläubiger und hohe Schulden vorhanden sind, macht die Vermögenslage noch nicht in jedem Fall un-überschaubar, insb dann nicht, wenn der Schuldner mit Hilfe seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein detailliertes, keine Unklarheiten offen lassendes Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (LG Innsbruck ZIK 1996, 66). Bei der Entscheidung über die Entziehung der Eigenverwaltung kann auch berücksichtigt werden, ob die Verbindlichkeiten aus einer früheren Unternehmertätigkeit stammen, da in einem solchen Fall die Rechtsverhältnisse idR komplizierter sind als bei Schulden, die im nichtgeschäftlichen Bereich eingegangen wurden (LGZ Wien ZIK 1995, 161).