§ 84 Abs 1 KO und § 84 Abs 3 KO
Art 31 EuInsVO, Art 33 EuInsVO, Art 34 Abs 1 EuInsVO
Es kann nicht ein eröffnetes Sekundärinsolvenzverfahren im Ganzen ausgesetzt werden, sondern nur die Verwertung der zum eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren gehörenden Masse. Ist im Sekundärinsolvenzverfahren noch keine Verwertungssituation eingetreten und hat der Hauptinsolvenzverwalter dem KonkursG trotz Gelegenheit noch keine Vorschläge betreffend die Verwertung vorgelegt, so mangelt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung aller Vermögensgegenstände eines Gemeinschuldners.