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Sekundärinsolvenzverfahren: Nur Aussetzung der Verwertung möglich / keine Weisung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung

Judikatur ZIKZIK 2005/254ZIK 2005, 209 Heft 6 v. 21.12.2005

§ 84 Abs 1 KO und § 84 Abs 3 KO

Art 31 EuInsVO, Art 33 EuInsVO, Art 34 Abs 1 EuInsVO

Es kann nicht ein eröffnetes Sekundärinsolvenzverfahren im Ganzen ausgesetzt werden, sondern nur die Verwertung der zum eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren gehörenden Masse. Ist im Sekundärinsolvenzverfahren noch keine Verwertungssituation eingetreten und hat der Hauptinsolvenzverwalter dem KonkursG trotz Gelegenheit noch keine Vorschläge betreffend die Verwertung vorgelegt, so mangelt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung aller Vermögensgegenstände eines Gemeinschuldners.

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