§ 82 Abs 2 KO, § 82b KO
Bezüglich der Entlohnung des Masseverwalters geht der Gesetzgeber vom Konzept einer Regelentlohnung aus. Nur im Falle eines Missverhältnisses zwischen der Masseverwaltertätigkeit und der Regelentlohnung ist eine Erhöhung oder eine Verminderung der Entlohnung zulässig.