§ 71c KO, § 176 KO
Dem Masseverwalter kommt im Verfahren über die Eröffnung des Konkursverfahrens keine allgemeine Rechtsmittellegitimation zu. Daher kann er zB nicht eine Entscheidung bekämpfen, mit der das RekursG einen Beschluss auf Konkurseröffnung dahin abgeändert hat, dass es den Konkursantrag zurückwies.