§ 25 Abs 1 KO
§ 14 Abs 2 lit d BAG
Die Konkurseröffnung hat keine ex-lege-Beendigung eines Lehrverhältnisses zur Folge ( OGH 9 Ob A 2113/96t). Bis zu einer anderen rechtlichen Beendigung des Lehrverhältnisses (etwa durch Entzug der Gewerbeberechtigung) kann der Lehrling bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 KO seinen vorzeitigen Austritt erklären. Dann steht ihm eine Kündigungsentschädigung zu.