§ 18 KO, § 57 KO, § 105 KO, § 164 Abs 2 KO
§ 128 HGB
Im Fall der gleichzeitigen Insolvenz der Gesellschaft sowie der persönlich haftenden Gesellschafter können die Gesellschaftsgläubiger ihre Forderungen im vollen Umfang sowohl im Gesellschaftskonkurs als auch in einem gleichzeitigen Konkurs eines Gesellschafters anmelden (SZ 27/45). Die Feststellung des Ausfalls im Gesellschaftskonkurs, für den der Gesellschafter nur mehr einzustehen hat, und die endgültige Feststellung des zu leistenden Betrags ist erst bei der Verteilung der Massen und nicht im Prüfungsprozess durchzuführen (SZ 27/45; OGH EvBl 1965/96).