§ 1 KO
§§ 39 f FBG
Im Falle der Löschung einer bekl Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses ist das Verfahren nur auf Begehren des Kl fortzusetzen ( OGH 8 Ob A 2344/96f), andernfalls kommt es zur Zurückweisung der Klage und zur Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens. Dabei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob sie mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird ( OGH 8 Ob 197/02g; OGH 7 Ob 242/03v). Die Eintragung der Löschung einer Firma hat nur deklarative Bedeutung. Erst die gänzliche Verteilung des Gesellschaftsvermögens bewirkt die Beendigung einer Liquidation. Da in diesen beiden Fällen die Gesellschaft als aufgelöst gilt und keine Liquidation stattfindet, ist es sachgemäß, dem Kl jeweils ein fakultatives Fortsetzungsrecht einzuräumen ( OGH 4 Ob 281/04h).