Der Beitrag setzt sich mit den Zusammenhängen zwischen der Vermögens- und Haftungsordnung der Vereine, dem Gläubigerschutz und den Schadenersatzpflichten der Organwalter auseinander. Der Autor widerspricht der jüngst an den haftungsrechtlichen Regeln des VerG 2002 geübten Kritik, diese seien gegenüber der alten Rechtslage für die Vereinsorgane verschärft worden. Weiters setzt sich der Autor mit der rechtspolitisch gewünschten Einräumung eines Haftungsprivilegs für Vereinsorgane auseinander.