Der Autor nimmt zu der vom OGH aus formellen Gründen nicht mehr behandelten Frage Stellung, ob ein Bürge, der nur für einen Teil einer Forderung haftet und in diesem Umfang die Forderung des Gläubigers nach Konkurseröffnung zur Gänze befriedigt, diesen Forderungsteil im Konkurs des Gemeinschuldners als Regressforderung geltend machen kann, oder ob dem § 18 Abs 1 bzw § 17 Abs 2 KO entgegenstehen. Dabei folgt er der Ansicht des OLG Innsbruck, das einen Teilnahmeanspruch des Teilbürgen bei Vollzahlung bejaht.