§ 23 KO gewährt im Konkurs des Bestandnehmers dem Bestandgeber die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses. Trotz zahlreicher Novellierungen der KO hat sich an der Fassung dieser Bestimmung seit 1914 nichts geändert. Der Autor untersucht, wie sich die Weiterentwicklung der KO - insb seit der mit dem IRÄG 1997 neu definierten Zielsetzung in Richtung Unternehmensfortführung - auf die Anwendung dieser Spezialnorm auswirkt. Er gelangt zum Ergebnis einer einschränkenden Auslegung des Bestandgeberkündigungsrechts.