Der Autor setzt sich mit dem Verhältnis zwischen den Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO und den von der Rsp angewendeten Haftungsbegrenzungen auseinander. Dabei spricht er sich - entgegen der Jud - dafür aus, die Haftung des Anfechtungsgegners nicht auf den Kreditrahmen, sondern auf die größte Ausweitung der Kreditinanspruchnahme in der kritischen Zeit zu begrenzen.