Gem § 128 Abs 2 KO haben Zwischenverteilungen „so oft stattzufinden, als hinreichendes Massevermögen vorhanden ist“. Gem § 140 Abs 1 KO kann der Gemeinschuldner „im Laufe des Konkursverfahrens“ einen Zwangsausgleichsantrag stellen. Dieser ist gem § 141 Z 3 KO unzulässig, wenn „den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 % der Forderungen zu bezahlen“. Es stellt sich somit die - soweit zu sehen - in Lehre und Rsp nicht gelöste Frage, ob die im Rahmen einer Zwischenverteilung ausgeschüttete Quote auf die danach angebotene Zwangsausgleichsquote anzurechnen ist.