§ 1311 ABGB
§ 39 FBG
Werden die Geschäfte einer Handelsgesellschaft trotz rechtskräftiger Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens weitergeführt und haftet ein Gesellschafter infolge der Rechtswirkungen eines später erfolgten Zwangsausgleichs nicht mehr persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, kommt eine Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes in Betracht. § 39 FBG, der die Auflösung einer im Firmenbuch einzutragenden Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, normiert, ist diesbezüglich als Schutzgesetz zu qualifizieren. Der Gesellschafter haftet persönlich für die Schäden, die er durch seine schuldhafte Verletzung des Schutzgesetzes verursacht hat.