§ 28 ZPO
§ 34 Abs 1 Z 4 RAO
Erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens des Rechtsanwalts, geht die persönliche Befreiung von der Anwaltspflicht ebenso wenig verloren wie im Fall eines freiwilligen Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ist daher der ausdrücklich nur auf Disziplinarstrafen abstellenden Sanktion des § 28 Abs 2 ZPO nicht gleichzuhalten. Die persönliche Befreiung von der Anwaltspflicht ist dadurch gerechtfertigt, dass die Gerichtsentlastung und die damit verbundene Verfahrensbeschleunigung als hauptsächlicher Normzweck der Anwaltspflicht nicht gefährdet erscheinen, wenn professionelle Organe der Rechtspflege statt im fremden einmal im eigenen Namen tätig werden ( OGH 1 Ob 237/04s = EvBl 2005/96). Da die juristischen Kenntnisse eines Rechtsanwalts, die ihn zur Prozessführung befähigen, weder durch einen freiwilligen Verzicht noch durch ein Erlöschen seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft infolge der Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens verloren gehen, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Hinblick auf den genannten Zweck der Anwaltspflicht nicht erforderlich.