Das erste der beiden Vorabentscheidungsverfahren zur EuInsVO (s ZIK 2004/185d, S 145) sollte in absehbarer Zeit abgeschlossen sein. Der dt BGH hatte mit E vom 27.11.2003, IX ZB 418/02 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren iSd Art 3 Abs 1 EuInsVO nach den Umständen bei Antragstellung oder zur Zeit der Verfahrenseröffnung richtet. Zur Zahl C-1/04 liegen nunmehr die Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer vom 6. 9. 2005 vor. Nach poetischer Einleitung (Balzac wird ebenso zitiert wie Kafka ) kommt der Generalanwalt - wie die Stellungnahmen der dt und der nl Regierung bzw der Kommission - zum Schluss, dass auf den Antragszeitpunkt abzustellen sei. Nebenbei werden interessante Ausführungen zum zeitlichen Geltungsbereich der EuInsVO sowie zur Abgrenzung des Interessenmittelpunkts bei natürlichen Personen, die Unternehmen betreiben, gemacht. Das Urteil des EuGH darf im Jahr 2006 erwartet werden.