§ 7 KO
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens während eines Verlassenschaftsverfahrens führt zwar nicht zu dessen Unterbrechung, doch ist mit der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Beendigung des Konkursverfahrens innezuhalten (OGH JBl 1965, 626 = EvBl 1965/273; OGH RZ 1989/11).