§ 78 KO
Art 8 EMRK
Art 10 StGG
Art 149 B-VG
Durch die Postsperre wird der Gemeinschuldner kraft gesetzlicher Anordnung in seinem Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre (des Briefgeheimnisses) verletzt, sodass er sowohl zum Antrag auf Aufhebung dieser Postsperre schon vor rechtskräftiger Konkursaufhebung als auch zum Rechtsmittel gegen die Abweisung eines derartigen Antrages befugt ist ( OGH8 Ob 26/89= EvBl 1989/188; OGHRdW 1990, 83ua).