Der Autor kritisiert das Vorhaben des Gesetzgebers festzuschreiben, dass der fahrlässig handelnde Abschlussprüfer nicht nur der geprüften Gesellschaft, sondern auch den geschädigten Anlegern haften soll. Wörtlich sei dem Entwurf aber nicht zu entnehmen, ob Anleger geschützt sein werden. Der Autor plädiert für eine Überarbeitung des Entwurfes.