Die Autorin untersucht, ob das Einzelverfolgungsrecht der Gläubiger nach § 15 Abs 1 SpaltG auch dann besteht, wenn über das Vermögen der Hauptschuldnerin (= Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde) der Konkurs eröffnet wurde. Im Gegensatz zu Kalss, deren Ansicht sie diskutiert, bejaht sie dieses Einzelverfolgungsrecht der Gläubiger.