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Bemerkungen zum Anwendungsbereich des § 191 KO

ZIK aktuellHerbert FinkZIK 2003/153ZIK 2003, 114 Heft 4 v. 25.8.2003

Der im Dritten Teil der KO angesiedelte § 191 KO sieht für die Entlohnung des Masseverwalters sowie für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einige Besonderheiten vor. Bisher war weitgehend unbestritten, dass diese Bestimmung nur im Schuldenregulierungsverfahren zum Tragen kommt. Das LG Feldkirch wendet jedoch § 191 Abs 2 KO in einer neuen Entscheidung auch auf das Konkursverfahren natürlicher Personen vor dem Landesgericht an 1)1)Der Verfasser ist als Vertreter des KSV 1870 an einem einschlägigen Verfahren beteiligt.).

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