In seiner E8 Ob 92/02s 1)hat der OGHdie Einkommensteuer, die anlässlich des Ausscheidens aus der Kommanditgesellschaft gem § 24 Abs 2 letzter Satz EStG durch Versteuerung des negativen Kapitalkontos anfällt, im Konkurs eines Kommanditisten als Forderung gegen das konkursfreie Vermögen qualifiziert. Der OGH scheint im Ergebnis der Rsp des BFH zu folgen, der in seinen Urteilen IV R 271/832)sowie XI R 73/92 3)ausgesprochen hat, dass die Einkommensteuer aus der Verwertung von Massegegenständen nur insoweit zu den Massekosten gehört, als der Veräußerungserlös zur Masse gelangt ist.