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Zur Verbesserungsfähigkeit des angebotenen Zahlungsplans

Judikatur ZIKZIK 2002/293ZIK 2002, 207 Heft 6 v. 22.12.2002

§ 171 KO, § 183 KO, § 194 Abs 1 KO
§ 84 ZPO

Bei einem schriftlich überreichten Konkurseröffnungsantrag eines Schuldners, der nicht durch einen Rechtsanwalt oder anders qualifiziert vertreten ist, ist vor Erledigung des Antrags die für die notwendigen Ergänzungen nötige Anleitung zu geben. Das hat selbst dann zu geschehen, wenn ein nicht verbesserbarer bzw nicht verbesserbar erscheinender inhaltlicher Mangel vorliegt.

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