§ 1 Abs 1 KO, § 51 KO
§ 81 ff EheG
Die Frage, welchen Einfluss die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten auf ein Aufteilungsverfahren hat, hängt vom Zeitpunkt des Entstehens des Aufteilungsanspruches ab. Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. Ist die Ehescheidung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt, wird das Aufteilungsverfahren durch das AußerstreitG nicht berührt, weil nur Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, zu den im Rahmen des Konkursverfahrens zu befriedigenden Konkursforderungen gehören, nicht aber solche, die erst während des Konkursverfahrens entstehen und die keine Masseforderungen sind. Daher ist auch nicht der Masseverwalter befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, sondern nur der Gemeinschuldner selbst (Verweise auf OGH 6 Ob 315/99p; OGH 7 Ob 623/93).