Das BG vom 4. 10. 2002, BGBl I 2002/156, enthält Gesetzesänderungen, mit denen die negativen Folgen des Hochwassers vom August 2002 gemindert werden sollen. Eine dieser Maßnahmen betrifft das Konkursrecht. Bei Naturkatastrophen erhalten die Geschädigten neben allfälligen Versicherungsleistungen oft Entschädigungen seitens der öffentlichen Hand. Bis geklärt ist, ob entsprechende Entschädigungen gezahlt werden, kann jedoch einige Zeit vergehen. Um unnötige Konkursverfahren zu verhindern (s die einschlägige Presseaussendung auf der Homepage des BMJ), wurde daher die 60-tägige Frist des § 69 Abs 2 KO, die einem Gemeinschuldner ab Eintritt der materiellen Insolvenz längstens für seinen Konkursantrag zur Verfügung steht, verlängert. Der neue Abs 2a des § 69 KO lautet: "Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Abs 2 auf 120 Tage." Diese Bestimmung ist am 5. 10. 2002 in Kraft getreten.