§ 3a Abs 2 IESG
§ 25 KO
Bei Unternehmensschließung nach der Berichtstagsatzung und darauf folgender Kündigung des Masseverwalters gebührt den Arbeitnehmern ohne weiteres Insolvenz Ausfallgeld, weil die Kündigung eine "Lösung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen" iSd § 3a Abs 2 Z 5 IESG darstellt. Zur Wahrung des Insolvenz-Ausfallgeldes ist es daher nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer zudem noch aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austritt.