Die Autoren befassen sich eingehend mit der Rechtsstellung der Anleger von nachrangigen Anteilen in der Insolvenz des Emittenten, der es unterlassen hat, die Anleger zur Zeit der ersten Begebung über seine wahre Vermögenslage aufzuklären. Im Ergebnis soll auch diesen Anlegern die Stellung von Konkursgläubigern zukommen.