Nach dem IESG gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Dazu zählen nach der Aufzählung in § 1 Abs 2 IESG Z 1 bis 4 Entgeltansprüche, Schadenersatzansprüche, sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs 3 IESG vorliegt, sind diese Ansprüche nach Maßgabe des IESG zu vergelten. Zur Frage des Bestehens bzw des Umfangs der Sicherung verschiedener Ansprüche ist in jüngerer und jüngster Zeit eine Fülle von Entscheidungen ergangen, die hier in einem Überblick zusammengestellt werden; dabei werden insb die bislang in der ZIK nicht veröffentlichten Entscheidungen berücksichtigt.