Die Autorin untersucht die Stellung von Interzedenten der Gesellschaft bei Verschmelzung, Umgründung und Spaltung und kommt zum Ergebnis, dass auch für Interzedenten die allgemein für Gläubiger, die durch einen derartigen Vorgang betroffen werden, geltenden Schutzvorschriften zur Anwendung kommen, also § 226 AktG und § 15 SpaltG.