Der Autor setzt sich kritisch mit der E des OGH zum räumlichen Geltungsbereich des IESG auseinander. Mit dem OGH grenzt er den geschützten Personenkreis auf Pflichtversicherte, für die ein IESG-Beitrag entrichtet werden muss, ein. Kritisiert wird jedoch die in der E vorgenommene Definition der Entsendung, die eine inländische Sozialversicherungspflicht fortbestehen lässt, insb das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts