In der OHG-E war ua ausgesprochen worden, dass eine Anfechtungsklage kein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten müsse, wenn ein Leistungsbegehren möglich sei. Nach dem Autor sei in solchen Fällen auf ein Rechtsgestaltungsbegehren überhaupt zu verzichten, um zu vermeiden, durch ein derartiges Begehren auf die Anfechtung der dort angeführten Rechtshandlungen festgelegt zu werden.