Der Autor stimmt der Meinung des OGH zu, wonach die gerichtliche Anordnung eines Mietverhältnisses an einer Ehewohnung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auch dann zulässig ist, wenn an der Ehewohnung ein Pfandrecht Dritter besteht, jedenfalls, wenn wie im Anlassfall die Vermietung zu marktüblichen Konditionen erfolgt.